Deutsche Rechtsgeschichte Band 3: Seit 1650
Das Zeitalter des Absolutismus (seit 1650)
Die letzte große Doktorszene - so nannte ein deutscher Historiker schon im 18. Jh. die Friedensverhandlungen von Münster und Osnabrück. In der Tat war es das letzte Mal, daß die gelehrten Kanzler und Räte der deutschen Fürsten auf der Bühne der europäischen Politik agierten. Fortan traten adlige Minister an ihre Stelle, und das Juristenlatein wurde vom Französisch der Diplomaten abgelöst. Nicht mehr die Ratsstube, sondern der fürstliche Hof war nun der Mittelpunkt des Staates.
Dennoch stand die Jurisprudenz in Blüte. Mochten auch die gelehrten Juristen bei Hofe wenig gelten, so blieben sie den Fürsten doch in Rat und Kammer unentbehrlich, und namentlich die Justiz war ihre Domäne. Mit bemerkenswertem Selbstbewußtsein suchten sie politische Eingriffe in Justizsachen abzuwehren. lhre Rechtsprechung stand ganz im Zeichen einer Rechtsgelehrsamkeit, die dank ihrer lateinischen Fachsprache noch immer eine europäische war. Niederländische oder spanische Autoren wurden in Deutschland ebenso gelesen und zitiert wie Gerichtsurteile aus Neapel oder Frankreich. Erst im 18. Jh. begann die Hinwendung zu den Volkssprachen diesen Zusammenhang zu lockern.
lm Kampf zwischen dem Kaiser und den Fürsten vermochte die Jurisprudenz beiden Seiten Argumente zu liefern. Die Legitimation der absoluten Fürstenherrschaft kam dagegen eher der Naturrechtslehre zu. Auf der Suche nach einem Recht, das über allem religiösen Streit gelten könnte, gründete sie die Autoritat des Herrschers aul einen Herrschaftsvertrag. In England hatte HOBBES diesen als bedingungslose Unterwerfung der Menschen unter das Gebot des Herrschers aulgefaßt. Hierin sind ihm die deutschen Naturrechtslehrer nicht gefolgt; neben der Machtvollkommenheit des Herrschers sahen sie doch auch die Grenzen seiner Herrschaft. Wenn absolute Fürsten unter Zusicherung von Religionsfreiheit fremde Bauern oder Gewerbetreibende ins Land riefen, so bereiteten derartige "Herrschaftsverträge im Kleinen" der Vorstellung den Weg, es könne auch gegenüber der Herrschaftsgewalt ursprüngliche und unentziehbare Rechte geben.
(Auszug aus dem Ersten Teil: Das Zeitalter des Absolutismus (seit 1659), ebd., S. 1)