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Deutsche Rechtsgeschichte Band 2: 1250 - 1650

Gegenstand dieses Standardwerks ist die Geschichte aller in Deutschland geltenden Rechte, von der Frühzeit bis zur Gegenwart. Die wechselnden Schwerpunkte betreffen Fragen der Verfassung, des Strafrechts oder des Privatrechts.

Aus dem Inhalt

  • Kirchliche Gesetzgebung
  • Universität und Studium
  • Hypotheken und Handelsgesellschaften
  • Bauern, Ritter und Fürsten
  • Kanzler, Amtmänner und ihre Akten
  • König und Kurfürsten
  • Stadt und Landrecht
  • Das Reichskammergericht 1495
  • Die Carolina 1532

Kirche Und Rechtswissenschaft im Spätmittelalter (1250-1450)

Eines der auffälligsten Merkmale mittelalterlichen Rechts ist seine Vielräumigkeit. Der Mensch der Gegenwart gehört nur einer Rechtsordnung an, der seines Staates, in welcher auch engere Rechtsgemeinschaften wie die Gemeinden ihre Grundlage haben. Das Mittelalter dagegen kannte viele Rechtskreise, die unabhängig voneinander entstanden waren und sich auch in ihrem Aufbau stark unterschieden. Bisweilen schlossen sie einander aus, wie Stadtrecht und Landrecht. Oft aber waren sie so ineinander verschachtelt, dass man mehreren dieser Rechtskreise gleichzeitig angehören konnte, etwa als ritterlicher Lehnsmann zugleich dem Lehnrecht und dem Landrecht.

Eine Rechtsgemeinschaft freilich durfte als allumfassend gelten: die der römischen Kirche. Sie umspannte das ganze mittelalterliche Abendland und nahm auch im deutschen Rechtsleben des Mittelalters einen beherrschenden Platz ein. Es ist deshalb ein Mangel, dass die Wissenschaft von der deutschen Rechtsgeschichte bisher nur das weltliche Rechtsleben zu ihrem Gegenstand machte - ein Mangel, der erst neuerdings ins allgemeine Bewusstsein getreten ist und um so schwerer wiegt, als gerade im kirchlichen Recht die Grundlagen der modemen europäischen Rechtskultur gelegt wurden. Wissenschaftliche Interpretation und Anwendung des Rechts, Rechtsstudium und Juristenstand, rechtsgelehrte Richter, Advokaten und Notare - im Raume des kanonisch-römischen Rechts der Kirche steht alles dies schon im späten Mittelalter vor unseren Augen. Unser Bild vom mittelalterlichen Recht wäre also sehr unvollständig, wenn es sich nur auf das volkstümliche und ungelehrte Rechtsleben beschränken wollte.

Überwölbt von der Kirche als universaler Rechtsgemeinschaft und beherrscht vom Heiligen Stuhl als höchster irdischer Rechtsautorität, scheint das Recht des späten Mittelalters einen hierarchisch gegliederten Bau von majestätischer Unbeweglichkeit zu bilden. Unter dieser Oberfläche vollzogen sich jedoch tief greifende Veränderungen. Im gleichen Maße, in dem die Papste im Exil zu Avignon (1309-1377) die Kirche zur Rechtskirche und zur Finanzorganisation machten, schwand ihre geistliche Substanz. Das große Schisma (1378-1417), das die abendländische Christenheit in zwei Parteien zerfallen ließ, beruhte denn auch nicht auf einem Glaubensgegensatz, sondern auf innerkirchlichen Machtkämpfen. So begann die Frömmigkeit in neue brüderliche Gemeinschaften abzuwandem, abseits der hierarchisch verfassten Kirche, deren Brüchigkeit hieran deutlich wurde. Mit ihrer umfassendsten Rechtsgemeinschait, der Kirche, geriet aber die gesamte Welt des spätmittelalterlichen Rechts in eine tiefe Krise.

(Auszug aus dem Ersten Teil: Kirche und Rechtswissenschaft im Spätmittelalter (1250-1450), ebd., S.1)

 

Böhlau Verlag / UTB Rechtsgeschichte

Böhlau Verlag

Dieser Band bietet zur Rechtsgeschichte des Spätmittelalters und der Reformationszeit einen dreifachen Zugang:

  • 1. Zur Einführung werden die geschichtlichen Wirkungsfelder des Rechts umrissen. Eine Quellenkunde sucht unsere Erkenntnismöglichkeiten zu beschreiben.
  • 2. Quellentexte mit Übersetzungen lassen das Recht der Vergangenheit selbst zu Wort kommen.
  • 3. Zur Vertiefung dient die Diskussion sachlicher und methodischer Forschungsprobleme aus aktueller Perspektive.
Kaiserlicher Notar ...
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Kaiserlicher Notar in offener Bude. In einer Bretterbude am Straßenrand, womöglich direkt am Markt oder am Hafen gelegen ...